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SHVAufhAnO

§ 4

Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger

Änderungen der Tarife finden auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverhältnisse von Beginn des nächsten Beitragszeitraumes ab Anwendung. Der Versicherungsnehmer kann bei einer Anhebung des Beitrages innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Versicherers hierüber zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirksam wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR012700990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0b734e0b8ec12d687a77b85fa5caa73f70b8365248b979b20b026d76579fef5

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