SHStatG1985AussV
§ 1
- 1.
- die Erhebung des Bestandes an Heimen und sonstigen baulichen Einrichtungen nach § 4 Nr. 4,
- 2.
- die Erhebung der von den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gewährten Hilfen im Bereich der Jugendarbeit nach § 4 Nr. 5,
- 3.
- die Erhebung der in der Jugendhilfe tätigen Personen nach Alter, Geschlecht und Berufsausbildungsabschluß nach § 4 Nr. 6.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025270985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af239a6348de4484958676ac71e17b727c09c14090d5c8c45cfa7056c846450b