SHKAMAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen,
- 2.
- Fügen,
- 3.
- manuelles Trennen, Spanen und Umformen,
- 4.
- maschinelles Bearbeiten,
- 5.
- Instandhalten von Betriebsmitteln,
- 6.
- Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 7.
- Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 8.
- Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen,
- 9.
- Montieren, Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 10.
- Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen,
- 11.
- Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie Inbetriebnahme von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 12.
- Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 13.
- Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten,
- 14.
- Durchführen von Hygienemaßnahmen,
- 15.
- kundenorientierte Auftragsbearbeitung,
- 16.
- Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen und
- 17.
- Gebäudemanagementsysteme.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 6.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse und
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
- 1.
- Sanitärtechnik,
- 2.
- Heizungstechnik,
- 3.
- Lüftungs- und Klimatechnik sowie
- 4.
- erneuerbare Energien und Umwelttechnik.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-305 v. 24.6.2003 I 1012, 1439 (SHKAnlMechAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102500016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71a3619147b964e1c83adc40ffeea9d7bb0318ded1165b83d0eb44847641ea39