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SGleibWV

§ 7Aufgaben des Wahlvorstandes

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr

(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Insbesondere legt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung, der die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterinnen zugeordnet sind, den Wahltag fest. Bei dessen Festlegung ist § 5 zu berücksichtigen.
(2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
(3) Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand Soldatinnen und Soldaten als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen. Für diese gilt § 6 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.
(4) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.1.2024 I Nr. 17

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139400005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0441ffd0171a7938c6c95fa00da607302c55c2f16836aba34eb4dc7d4e426c6d

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