SGG
§ 18
- 1.
- wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
- 2.
- wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
- 3.
- wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
- 4.
- wer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- 5.
- wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012390953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6e89009804e2f8aea203ed9a28c4bece7db4fc1436c237c040b1b09888a70e2