(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuss auf Lebenszeit ernannt.
(2) Der Ausschuss ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten. Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.
(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
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