Zum Gesetzesinhalt

SGBXIVBSchAV

§ 3Allgemeine Zuordnung

Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Zuordnung erfolgt bei Geschädigten
1.
ohne abgeschlossene Berufsausbildung zur Besoldungsgruppe A 5,
2.
mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Besoldungsgruppe A 7,
3.
mit Techniker- oder Meisterprüfung zur Besoldungsgruppe A 9,
4.
mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss zur Besoldungsgruppe A 11 und
5.
mit einem Master, einem Staatsexamen oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss zur Besoldungsgruppe A 14.
(2) Ein in Absatz 1 genannter Abschluss ist bei einer Zuordnung nur dann zu berücksichtigen, wenn er
1.
die Voraussetzung für die Erwerbstätigkeit bildet, auf deren Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt oder
2.
das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit erheblich fördert.
(3) Als Hochschulausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gilt dabei nur die Ausbildung an einer Hochschule, deren Abschluss eine Voraussetzung für die Einstellung in den gehobenen oder in den höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.
(4) Dem Abschluss einer Berufsausbildung stehen eine zehnjährige Beschäftigung oder eine fünfjährige selbständige Tätigkeit in der Erwerbstätigkeit gleich, auf deren Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt.
(5) Ein durch die Schädigung nachweislich verhinderter Aufstieg in der Erwerbstätigkeit ist entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Werden oder wurden Geschädigte infolge einer vor Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang eingeschränkt, so hat die Zuordnung unter Berücksichtigung der Veranlagungen und Fähigkeiten der geschädigten Person zu Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend zu erfolgen. Der Berufsschadensausgleich ist frühestens zum Zeitpunkt des zu erwartenden Abschlusses zu prüfen und zu erbringen. In der Regel kann der Abschluss erwartet werden in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nummer 1 mit Vollendung des 16. Lebensjahres,
2.
des Absatzes 1 Nummer 2 mit Vollendung des 19. Lebensjahres,
3.
des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 mit Vollendung des 23. Lebensjahres und
4.
des Absatzes 1 Nummer 5 mit Vollendung des 25. Lebensjahres.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR12D0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fdfdd268c6ed083dd8321e22379844d633bb8c5cc213e9b2e6e996cf7fbaad5

XML-Quelle beim Herausgeber