(1) Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung wird erbracht, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel anders nicht erreicht werden kann. Sie wird voll- oder teilstationär erbracht. Sie umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses oder der Rehabilitationseinrichtung alle Leistungen, die im Einzelfall für die medizinische Versorgung der Versicherten notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.
(2) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Einrichtungen nach § 107 des Fünften Buches.
(3) Bei Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung angezeigt ist, wird diese in besonderen Einrichtungen erbracht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
§ 16 SEGKatalog der Leistungen der medizinischen Versorgung
„… 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 5. stationäre Behandlung nach den § 27 Absatz 1 Nummer 6 und § 33 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 6. Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verb …“
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