SGB 7
§ 114Unfallversicherungsträger
- 1.
- die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- 2.
- die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
- 3.
- die Unfallversicherung Bund und Bahn,
- 4.
- die Unfallkassen der Länder,
- 5.
- die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
- 6.
- die Feuerwehr-Unfallkassen,
- 7.
- die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
- 1.
- Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
- 2.
- Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
- 3.
- Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
- 4.
- Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125410996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed0a8758bdc585785327f8b7739386a9c9861e9adb20535b57c34bfdea1402b3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 3 BMASErnAnOMittelbare Bundesverwaltung
„… lungsleiterin oder Abteilungsleiters übertragen. (5) Dem jeweiligen Vorstand der in der Anlage 1 zu § 114 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und E …“