SGB 6
§ 50Wartezeiten
- 1.
- Regelaltersrente,
- 2.
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
- 3.
- Rente wegen Todes.
- 1.
- Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
- 2.
- Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
- 1.
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
- 2.
- Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
- 1.
- Altersrente für langjährig Versicherte und
- 2.
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122610989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 3 BwBeamtAusglGBeurlaubung
„… sten Buches Sozialgesetzbuch) für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Das gilt auch in den Fällen der Rückkehr nach Absatz 2 Satz 2. Als Beitragsbemessungsgrundlage …“
- § 1 SKPersStruktAnpGBeurlaubung
„… sten Buches Sozialgesetzbuch) für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Das gilt auch in den Fällen der Rückkehr nach Absatz 4 Satz 2. Als Beitragsbemessungsgrundlage …“