SGB 6
§ 47Erziehungsrente
- 1.
- ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
- 2.
- sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
- 3.
- sie nicht wieder geheiratet haben und
- 4.
- sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
- sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
- 2.
- sie nicht wieder geheiratet haben und
- 3.
- sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122610989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a