(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.
(2) Ausgehend von einem Betrag von 60 798 122 554,45 Euro im Jahr 2025 wird der allgemeine Bundeszuschuss für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte allgemeine Bundeszuschuss multipliziert wird mit
1.
dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr sowie
2.
dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung des folgenden Kalenderjahres gegenüber dem laufenden Kalenderjahr.
(3) Ausgehend von einem Betrag von 15 717 551 040,57 Euro im Jahr 2025 wird der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 mit dem Faktor für die Veränderung des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr multipliziert wird. Dabei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten.
(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um einen Erhöhungsbetrag ergänzt. Ausgehend von dem Betrag von 17 586 056 949,39 Euro im Jahr 2025 wird dieser für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte Erhöhungsbetrag mit dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr multipliziert wird. § 68 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Bundeszuschüsse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.