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SGB 6

§ 121Allgemeine Berechnungsgrundsätze

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122610989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 49 BeamtVGFestsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft

    „… en Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. (9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen. (10) Die …“

  • § 39 SEGReferenzeinkommen

    „… gene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Eine Minderung des aktuellen Referenzeinkommens erfolgt nicht. (5) Die Anpassung erfolgt durch Rec …“

  • § 63 SVGFestsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft

    „… den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 96 bis 100 die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. (7) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Verlangen der oder des Empfangsberechtigten auszuzahlen. (8 …“