SGB 6
§ 113Höhe der Rente
- 1.
- Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 2.
- dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 3.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
- 4.
- Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
- 5.
- Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
- 6.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
- 7.
- zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
- 8.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
- 9.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
- 10.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
- 11.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
- 12.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122610989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a