SGB 5
§ 96Zulassungsausschüsse
- 1.
- ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
- 2.
- Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a,
- 3.
- Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
- 4.
- Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10,
- 5.
- Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,
- 6.
- Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und
- 7.
- Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024820988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24b5c0971f609d08611a680d70b1597996684d291c9a81be5743ba68aad165a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 19 Ärzte-ZV
„… Absatz 4 Satz 10, 5. Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen, 6. Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und 7. Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung …“
- § 24 Ärzte-ZV
„… für Vertragsärzte und 7. Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf frühzeitige Information über die Verfahrensgegenstände, das Recht zur …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 36 Ärzte-ZV
„… nften Buches Sozialgesetzbuch sind die Patientenvertreterinnen und -vertreter und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde zur Wahrnehmung ihres Mitberatungsrechts unter Einh …“
- § 36 Zahnärzte-ZV
„… nften Buches Sozialgesetzbuch sind die Patientenvertreterinnen und -vertreter und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde zur Wahrnehmung ihres Mitberatungsrechts unter Einh …“