SGB 5
§ 37aSoziotherapie
- 1.
- die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,
- 2.
- die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie,
- 3.
- die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind,
- 4.
- die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten,
- 5.
- Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024820988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24b5c0971f609d08611a680d70b1597996684d291c9a81be5743ba68aad165a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 30 BBhVSoziotherapie
„… geboten, aber nicht durchführbar ist. Inhalt und Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“
- § 21 BwHFVSoziotherapie
„… d Motivation zu deren Inanspruchnahme. Inhalt und Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach § 37a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“