SGB 5
§ 334Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- 1.
- die elektronische Patientenakte nach § 341,
- 2.
- Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende,
- 3.
- Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 4.
- der Medikationsplan nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (elektronischer Medikationsplan),
- 5.
- medizinische Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten),
- 6.
- elektronische Verordnungen,
- 7.
- die elektronische Patientenkurzakte nach § 358 und
- 8.
- die elektronische Rechnung nach § 359a.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024820988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24b5c0971f609d08611a680d70b1597996684d291c9a81be5743ba68aad165a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1827 BGBPatientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
„… f das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. der Medikationsplan nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (elektronischer …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 2 GIGV(zu § 8) Liste gesetzlicher Spezifikationsaufträge an öffentliche Auftraggeber
„… rmationen, um eine Übersicht über den Patienten zu erhalten; inkl. elektronischer Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB V. Die Inhalte der Spezifikation zum MIO Patientenkurzakte berücksichtigen die EU-Vorgaben für die elektronische Patient …“
- Anlage 2 SGB 5(zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) Datenschutz-Folgenabschätzung
„… des Versichertenstammdatenmanagements legt § 291b Absatz 1 und 2 SGB V fest. – Die Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 SGB V dienen gemäß § 334 Absatz 1 Satz 1 SGB V der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der …“