SGB 5
§ 24bSchwangerschaftsabbruch und Sterilisation
- 1.
- die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen, falls es nicht zum Abbruch kommt,
- 2.
- die Gesundheit der Kinder aus weiteren Schwangerschaften zu schützen oder
- 3.
- die Gesundheit der Mutter zu schützen, insbesondere zu erwartenden Komplikationen aus dem Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen oder eingetretene Komplikationen zu beseitigen.
- 1.
- die Anästhesie,
- 2.
- den operativen Eingriff oder die Gabe einer den Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Medikation,
- 3.
- die vaginale Behandlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter,
- 4.
- die Injektion von Medikamenten,
- 5.
- die Gabe eines wehenauslösenden Medikamentes,
- 6.
- die Assistenz durch einen anderen Arzt,
- 7.
- die körperlichen Untersuchungen im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung und der Überwachung im direkten Anschluß an die Operation.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024820988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24b5c0971f609d08611a680d70b1597996684d291c9a81be5743ba68aad165a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 218a StGBStraflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
„… sei denn, es besteht ein Anspruch nach § 44 Abs. 1. (3) Im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs der Schwangerschaft haben Versicherte Anspruch auf die ärztliche Beratung über die Erhaltung und …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 20 SchKGLeistungen
„(1) Leistungen sind die in § 24b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Sch …“
- § 5a GOÄBemessung der Gebühren in besonderen Fällen
„… bs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in § 24b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.“