SGB 3
§ 9bZusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten
- 1.
- für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger,
- 2.
- Träger der Jugendhilfe,
- 3.
- Gemeinden, Kreise und Bezirke,
- 4.
- Träger der Eingliederungshilfe,
- 5.
- Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und
- 6.
- allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Schulverwaltungen und -behörden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059500997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d9f9e33dc71b2b053273efe762eabdadcdcfa6c1ae6f1aa253fee38ecbb423b