SGB 3
§ 84Lehrgangskosten
- 1.
- der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
- 2.
- der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
- 3.
- der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
- 1.
- die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
- 2.
- das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
- 3.
- eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059500997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d9f9e33dc71b2b053273efe762eabdadcdcfa6c1ae6f1aa253fee38ecbb423b