(1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
1.
die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,
2.
keine Schule besuchen und
3.
bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.
(2) Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll
1.
eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und
2.
eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten
1.
für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie
2.
für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. Für die Höhe der Kosten für Unterkunft gilt § 86 Nummer 1 entsprechend. Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
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