SGB 3
§ 394Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur
- 1.
- die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,
- 2.
- die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung,
- 3.
- die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung,
- 4.
- die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte,
- 5.
- die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,
- 6.
- die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung,
- 7.
- die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz,
- 8.
- die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,
- 9.
- der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 102 und das Insolvenzgeld,
- 10.
- die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059500997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d9f9e33dc71b2b053273efe762eabdadcdcfa6c1ae6f1aa253fee38ecbb423b