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SGB 3

§ 182Beirat

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.
(2) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus
1.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter
a)
der Länder,
b)
der kommunalen Spitzenverbände,
c)
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
d)
der Arbeitgeber,
e)
der Bildungsverbände,
f)
der Verbände privater Arbeitsvermittler,
g)
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
h)
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,
i)
der Akkreditierungsstelle sowie
2.
zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.
Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bundesagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.
(3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter
1.
der Länder ist der Bundesrat,
2.
der kommunalen Spitzenverbände ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
3.
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Deutsche Gewerkschaftsbund,
4.
der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
5.
der Bildungsverbände sind die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen,
6.
der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf einen Vorschlag einigen.
§ 377 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059500997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d9f9e33dc71b2b053273efe762eabdadcdcfa6c1ae6f1aa253fee38ecbb423b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 6 AZAVZusammenarbeit

    „… stellen, die diese bei der Prüfung berücksichtigen. Sie hat dabei die Empfehlungen des Beirats nach § 182 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.“