SGB 3
§ 182Beirat
- 1.
- je einer Vertreterin oder einem Vertreter
- a)
- der Länder,
- b)
- der kommunalen Spitzenverbände,
- c)
- der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- d)
- der Arbeitgeber,
- e)
- der Bildungsverbände,
- f)
- der Verbände privater Arbeitsvermittler,
- g)
- des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
- h)
- des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,
- i)
- der Akkreditierungsstelle sowie
- 2.
- zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.
- 1.
- der Länder ist der Bundesrat,
- 2.
- der kommunalen Spitzenverbände ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
- 3.
- der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Deutsche Gewerkschaftsbund,
- 4.
- der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
- 5.
- der Bildungsverbände sind die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen,
- 6.
- der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf einen Vorschlag einigen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059500997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d9f9e33dc71b2b053273efe762eabdadcdcfa6c1ae6f1aa253fee38ecbb423b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 6 AZAVZusammenarbeit
„… stellen, die diese bei der Prüfung berücksichtigen. Sie hat dabei die Empfehlungen des Beirats nach § 182 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.“