SGB 3
§ 178Trägerzulassung
- 1.
- er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
- 2.
- er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
- 3.
- Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
- 4.
- er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
- 5.
- seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059500997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d9f9e33dc71b2b053273efe762eabdadcdcfa6c1ae6f1aa253fee38ecbb423b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 2 AZAVTrägerzulassung
„(1) Ein Träger ist nach § 178 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch leistungsfähig und zuverlässig, wenn insbesondere seine finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist …“
- § 4 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
„… ere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Ar …“