SGB 3
§ 168Vorschuss
- 1.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
- 2.
- das Arbeitsverhältnis beendet ist und
- 3.
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
- 1.
- wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
- 2.
- soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059500997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d9f9e33dc71b2b053273efe762eabdadcdcfa6c1ae6f1aa253fee38ecbb423b