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SGB 3

§ 115Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Die allgemeinen Leistungen umfassen
1.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
2.
Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Berufsorientierungspraktikums,
3.
Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 82 und 82a,
4.
Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059500997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d9f9e33dc71b2b053273efe762eabdadcdcfa6c1ae6f1aa253fee38ecbb423b

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