(1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
1.
nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
2.
nur deshalb keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Grundsicherungsgeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.
(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
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