SGB 2
§ 48bZielvereinbarungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- 1.
- das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,
- 2.
- die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen,
- 3.
- das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde sowie
- 4.
- die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern
- 1.
- erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzen,
- 2.
- die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR295500003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da82d9b2a8f9daf2cc9d87126ae45cac952c233af515833146d79a0a1ab05c97
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 SGB2§48aFKVZiele
„… atz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.“