SGB 2
§ 44gZuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- 1.
- aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
- 2.
- auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR295500003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da82d9b2a8f9daf2cc9d87126ae45cac952c233af515833146d79a0a1ab05c97
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- I. BAZustAnOÜbertragung von Befugnissen für Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit
„… rdneten Dienststellen nach Maßgabe besonderer Weisungen. 3.5 Für die Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 29 des Bundesbeamtengesetzes bei den gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b des Zweiten Buches Sozialgese …“
- § 2 BDGBMASKDVDienstvorgesetzte
„… hrung der Regionaldirektion, d) für die Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden ist, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer …“
- § 3 BDGBMASKDVHöhere Dienstvorgesetzte
„… er Bundesagentur für Arbeit, d) für die Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden ist, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschä …“