(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.
(2) Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,
1.
wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,
2.
wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder
3.
wenn sie bereits in einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in Anspruch genommen wurde.
(3) (weggefallen)
(4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
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