SGB XIV
§ 89Voraussetzung und Höhe
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
- 1.
- bei ihr oder ihm ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 anerkannt worden ist und
- 2.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
- a)
- bei ihr oder ihm nicht mehr erfolgversprechend sind oder
- b)
- ihr oder ihm nicht mehr zugemutet werden können.
- 1.
- wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheidet oder ausscheiden müsste oder
- 2.
- auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen die Erwerbstätigkeit aufgibt oder aufgeben würde.
- 1.
- bei verheirateten Geschädigten um 18 Prozent, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 Prozent und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 Prozent und
- 2.
- bei nicht verheirateten Geschädigten um 18 Prozent, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 Prozent und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 Prozent.
- 1.
- das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
- 2.
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
- 3.
- sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
- 4.
- das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
- 1.
- keine gesundheitliche Schädigung nach § 4 darstellt und
- 2.
- zeitlich nach einem schädigenden Ereignis gemäß § 4 eintritt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (9)
Auswahl: 8 von 9 nachgewiesenen Verweisen.
- § 1 SGBXIVBSchAVBegriffsbestimmungen
„… ädigten ausgeführt worden sind und b) der tatsächlich geleistete zeitliche Mehreinsatz von einer in § 89 Absatz 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Person für Tätigkeiten im Haushalt, wenn diese Aufgaben vor der Schädigung durch die Geschädigten selbst ausg …“
- § 10 SGBXIVBSchAVVergleichswert als fiktives Altersersatzeinkommen
„… Gewinne aus früherer selbständiger Tätigkeit nicht angemessen im derzeitigen Bruttoeinkommen gemäß § 89 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, so ist der nach Absatz 3 ermittelte Vergleichswert (fiktives Altersersatzeinkommen) in § 89 Absatz 6 Sa …“
- § 2 SGBXIVBSchAVGrundlagen für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
„(1) Zur Bestimmung des Vergleichseinkommens und zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wird das Grundgehalt der Stufe 8 derjenigen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage IV des Bundesbes …“
- § 4 SGBXIVBSchAVZuordnung in besonderen Fällen
„… Zuordnung nach Absatz 2 zu einer der Besoldungsgruppen A 5, A 7, A 9, A 11 oder A 14 sind die nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bekannt gemachten Vergleichseinkommen zugrunde zu legen. (4) Bei selbständiger Tätigkeit gelten die Absätze 1 und 3 ent …“
- § 5 SGBXIVBSchAVZuordnung und Regelung bei mehreren Tätigkeiten oder bei Führen eines gemeinsamen Haushaltes
„… eit eine oder mehrere Nebenerwerbstätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 89 Absatz 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geführt, werden sie der der Haupterwerbstätigkeit entsprechenden Besoldungsgruppe zugeordnet, 2. mehrere Erwerbstätigke …“
- § 6 SGBXIVBSchAVZuordnung bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie bei berücksichtigungsfähigem Schaden nach einem Nachschaden
„(1) Bei einem Nachschaden im Sinne des § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt es bei der bisherigen Zuordnung. (2) Bei einem berücksichtigungsfähigen Schaden nach einem Nachschaden erfolgt d …“
- § 7 SGBXIVBSchAVZusammensetzung
„(1) Das derzeitige Einkommen im Sinne des § 89 Absatz 2 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch setzt sich zusammen aus den Entgelten und Einkünften nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Geld oder Geldeswert, deren Be …“
- § 8 SGBXIVBSchAVBesonderheiten bei der Berücksichtigung einzelner Einkommen
„… gt oder aus sonstigen Gründen gerechtfertigt ist, so ist der Betrag als derzeitiges Einkommen gemäß § 89 Absatz 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzusetzen, der sich bei der Wahrnehmung dieser Möglichkeit ergeben würde. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn Geschädigte …“