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SGB XIV

§ 83Monatliche Entschädigungszahlung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1.
452 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.
905 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.
1 357 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.
1 810 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.
2 261 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
(3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
1.
Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
2.
Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
3.
Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
4.
blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
5.
Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße
eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleichbar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1. Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265210019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 1 GrusiGVNicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen

    „… berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der vergleichbaren monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Be …“

  • § 2 DbAGHöhe

    „… eschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der …“