SGB XIV
§ 144Geldleistungen
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
- 1.
- die Führzulage nach § 14,
- 2.
- der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,
- 3.
- die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,
- 4.
- die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
- 5.
- die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,
- 6.
- die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
- 7.
- der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
- 8.
- der Kinderzuschlag nach § 33b,
- 9.
- die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
- 10.
- der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,
- 11.
- der Schadensausgleich nach § 40a,
- 12.
- der Pflegeausgleich nach § 40b,
- 13.
- die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie
- 14.
- die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.
- 1.
- bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
- 2.
- bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
- 1.
- den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,
- 2.
- den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 10 UntAbschlGSchlußbestimmungen, Inkrafttreten
„… wenden. (2) Abweichend von den §§ 2 und 4 werden die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 nach § 144 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bemessen und nach § 150 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch angepasst. (3) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. J …“