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SGB XIV

§ 127Erhebungsmerkmale

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale erhoben:
1.
das Geschlecht der leistungsberechtigten Person,
2.
das Land und die Kennnummer des zuständigen Trägers der Sozialen Entschädigung,
3.
die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:
a)
Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
b)
Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,
4.
die Art des schädigenden Ereignisses:
a)
Gewalttat, aufgegliedert nach
aa)
Gewalttat im Inland oder
bb)
Gewalttat im Ausland,
b)
Weltkriegsauswirkungen und Fälle nach § 139,
c)
Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
d)
Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,
e)
Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes,
f)
rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
g)
rechtsstaatswidrige Entscheidung oder Maßnahme im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
5.
die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufgegliedert nach Empfängergruppen,
6.
die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge, aufgegliedert nach
a)
Leistungsempfängergruppen und
b)
der Art der Erledigung, aufgegliedert nach
aa)
Ablehnung,
bb)
Bewilligung,
cc)
Rücknahme des Antrags und
dd)
sonstige Erledigung,
7.
die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit
a)
Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder
b)
Überführung nach § 152 Absatz 4.
(2) In den von der Richtlinie 2004/80/EG erfassten Fällen werden zudem folgende Merkmale erhoben:
1.
die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Entschädigungsleistung erhält,
2.
der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,
3.
Art und Umfang der Entschädigungsleistung,
4.
Zahl der Ablehnungen und
5.
die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 127: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265210019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86

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