SGB XIV
§ 110Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 10 SGBXIVBSchAVVergleichswert als fiktives Altersersatzeinkommen
„… Betrages mit den Jahren der Erwerbstätigkeit. Der sich so ergebende Vergleichswert ist entsprechend § 110 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen.“
- § 9 SGBXIVBSchAVEinkommen bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
„… ls Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt würde, jeweils angepasst um den Prozentsatz nach § 110 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Mindert sich infolge eines berücksichtigungsfähigen Schadens nach einem Nachschaden nach § 6 Absatz 2 das Einkomme …“