SGB 11
§ 28Leistungsarten, Grundsätze
- 1.
- Pflegesachleistung (§ 36),
- 2.
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
- 3.
- Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
- 4.
- Verhinderungspflege (§ 39 in Verbindung mit § 42a),
- 5.
- Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),
- 5a.
- ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a in Verbindung mit § 40b) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a in Verbindung mit § 40b),
- 6.
- Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
- 7.
- Kurzzeitpflege (§ 42 in Verbindung mit § 42a),
- 7a.
- Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 42b),
- 8.
- vollstationäre Pflege (§ 43),
- 9.
- Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a),
- 9a.
- Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),
- 10.
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),
- 11.
- zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),
- 12.
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),
- 12a.
- Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a),
- 13.
- Entlastungsbetrag (§ 45b),
- 14.
- zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45f),
- 15.
- Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c (§ 45h),
- 16.
- Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches gemäß § 35a.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6845aec3a1fe8ff6ee7c73754883d17a17fc89c60caba5634c0783ac81fa929d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 46 BBhVBemessung der Beihilfe
„… angigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände. (4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwen …“
- § 28 BwHFVLeistungen bei Pflegebedürftigkeit
„… er Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 37 bis 39b der …“