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Art 64Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Die auf den Artikeln 16, 17, 18, 30, 42, 48, 51, 53 bis 58 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104600001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01206f627db19f7d7870eafd1814ca6e21df141c1ffb022315cb7717b8fbb45e

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