SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek
(XXXX)
- 1.
- Gemäß § 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar 2025 wie folgt:
AusgleichsabgabeErfüllungsquote heute Neue Beträge ab 1. Januar 2025 3 bis unter 5 Prozent 140 Euro 155 Euro 2 bis unter 3 Prozent 245 Euro 275 Euro 0 bis unter 2 Prozent 360 Euro 405 Euro 0 Prozent 720 Euro 815 Euro Kleinbetriebsregelung
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 beziehungsweise 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich folgende monatliche Beträge:
Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe tritt zum 1. Januar 2025 ein. Die erhöhten Werte sind erstmalig zum 31. März 2026 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.Jahresdurchschnittliche
Beschäftigung vonweniger als 40 Arbeitsplätze weniger als 60 Arbeitsplätze heute Neuer Betrag ab 1. Januar 2025 heute Neuer Betrag ab 1. Januar 2025 weniger als 2 schwerbehinderten Menschen
–
–
140 Euro
155 Euroweniger als 1 schwerbehinderten Menschen
140 Euro
155 Euro
245 Euro
275 Euronull schwerbehinderten Menschen
210 Euro
235 Euro
410 Euro
465 Euro - 2.
- Gemäß § 228 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX beträgt die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen ab dem 1. Januar 2025 für ein Jahr 104 Euro oder für ein halbes Jahr 53 Euro.
- 3.
- Gemäß § 74 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX können ab dem 1. Januar 2025 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 200 Euro je Kind und Monat übernommen werden.
- 4.
- Gemäß den §§ 39 Absatz 4 Satz 6 und 39a Absatz 6 Satz 6 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung beträgt der jährliche Überweisungsbetrag an die beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen (Werkstatträte Deutschland e. V. und Starke.Frauen.Machen. e. V.) ab dem 1. Januar 2025 jeweils 2,06 Euro.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR634600024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bfff5aab053d307779fcfa3ee0e9bacc7d30f18b407f5e9506ade59871830cb2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 160 SGB IXAusgleichsabgabe
„1. Gemäß § 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar 2025 wie folg …“