SGB5EÜV
§ 1Übertragung der Verordnungsermächtigung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0290A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3131bfcf1775cfde0bff5a13ea2109166d688624774ac293b1d35b5d0bce028b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Eingangsformel TermVInfGebV
„Auf Grund des § 370a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung vom 9. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 41), von denen § 370a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel …“