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SGB5§291VerlV

§ 1Verlängerung der Frist

Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Die in § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 30. Juni 2017 verlängert.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR266700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c3ed174df9fd5b68bb69c64a95284eacf294db2f4914204ff925df89415cb124

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 291 SGB 5Elektronische Gesundheitskarte

    „Die in § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 30. Juni 2017 verlängert.“