SGB5§291VerlV
§ 1Verlängerung der Frist
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR266700016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c3ed174df9fd5b68bb69c64a95284eacf294db2f4914204ff925df89415cb124
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 291 SGB 5Elektronische Gesundheitskarte
„Die in § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 30. Juni 2017 verlängert.“