SGB2§20Abs2Bek
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Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab 1. Juli 2005 für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.
Sonst: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 9.2.2010 I 193 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09,1 BvL 4/09 -
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR271800005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b003d2272f5cb750e0da164c8c635ca1c5870fc1eef1e8655af82c6b2c747d9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 20 SGB 2Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
„Nach § 20 Abs. 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletz …“