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SGÄndG 7

Art 1

Siebentes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

(1)
(2) Absatz 1 ist auf Offiziere in Verwendungen als Strahlflugzeugführer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt worden sind, nur dann anzuwenden, wenn diese sich damit unwiderruflich einverstanden erklärt haben. Das Einverständnis ist bis 31. Dezember 1981 oder bis zur Vollendung des siebenunddreißigsten Lebensjahrs, falls dieser Zeitpunkt später liegt, schriftlich zu erklären.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 22.5.1980 I 581

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002210969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab6e2dfe9ed6cdd8d2f5baf2e7e64080b540144f2b8d494f28e04205fb02de65

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