(1) § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung des Artikels 1 ist auf Offiziere in Verwendungen als Kampfbeobachter in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt worden sind, nur dann anzuwenden, wenn diese sich damit unwiderruflich einverstanden erklärt haben. Das Einverständnis ist bis 31. Dezember 1984 oder bis zur Vollendung des siebenunddreißigsten Lebensjahrs, falls dieser Zeitpunkt später liegt, schriftlich zu erklären.
(2) Ein Berufssoldat, der wegen Annahme der Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag in den Ruhestand getreten ist und der auf Grund des § 36 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) oder entsprechender Rechtsvorschriften als wieder in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen gilt, kann jeweils mit Ablauf des 31. März oder des 30. September in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die in § 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301), festgesetzte besondere Altersgrenze des Dienstgrads überschritten hat, der ihm bei Eintritt in den Ruhestand verliehen war; versorgungsrechtlich gilt er in diesem Fall als wegen Überschreitens der für diesen Dienstgrad festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.