Zum Gesetzesinhalt

SGÄndG 13

Art 6Übergangsvorschrift

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

(1) § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung des Artikels 1 ist auf Offiziere in Verwendungen als Kampfbeobachter in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt worden sind, nur dann anzuwenden, wenn diese sich damit unwiderruflich einverstanden erklärt haben. Das Einverständnis ist bis 31. Dezember 1984 oder bis zur Vollendung des siebenunddreißigsten Lebensjahrs, falls dieser Zeitpunkt später liegt, schriftlich zu erklären.
(2) Ein Berufssoldat, der wegen Annahme der Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag in den Ruhestand getreten ist und der auf Grund des § 36 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) oder entsprechender Rechtsvorschriften als wieder in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen gilt, kann jeweils mit Ablauf des 31. März oder des 30. September in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die in § 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301), festgesetzte besondere Altersgrenze des Dienstgrads überschritten hat, der ihm bei Eintritt in den Ruhestand verliehen war; versorgungsrechtlich gilt er in diesem Fall als wegen Überschreitens der für diesen Dienstgrad festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005810980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7a9c8d6649c382511b661f9e9770fbc5404c5065334616ebf7506fbd0510b57

XML-Quelle beim Herausgeber