ServKflLuftvAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Passagierabfertigungsprozesse durchführen,
- 2.
- personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen,
- 3.
- Marketingmaßnahmen durchführen,
- 4.
- Flugzeugabfertigungsprozesse koordinieren,
- 5.
- Gepäckermittlung durchführen und Kunden betreuen,
- 6.
- Dienstleistungen anbieten und verkaufen und
- 7.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz und
- 5.
- Sicherheitsverfahren umsetzen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-256 v. 23.3.1998 I 611 (LuftServKfAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc8fd0ffcc2a9d94e20e6c748307e9f01672d059640aab3078c157b7bb195de9