ServKflLuftvAusbV
§ 10Prüfungsbereich Passagierprozesse
- 1.
- passagierbezogene Anforderungen für den Check-in und für das Boarding aufzuzeigen und umzusetzen,
- 2.
- Passagiere und Passagierinnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen und soziokultureller Besonderheiten zu beraten und zu betreuen,
- 3.
- rechtliche Regelungen und Vorgaben einzuhalten sowie Standards des Luftverkehrs anzuwenden und
- 4.
- die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-256 v. 23.3.1998 I 611 (LuftServKfAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc8fd0ffcc2a9d94e20e6c748307e9f01672d059640aab3078c157b7bb195de9