ServicefahrerAusbV
Anlage 2(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicefahrer/ zur Servicefahrerin - Zeitliche Gliederung -
Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a und b,
- 1.2
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz,
- 3.1
- Leistungsangebot, Lernziele a bis c,
- 4.1
- Beratung und Verkauf, Lernziele a bis c,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
- Arbeitsplanung, Lernziele a und b,
- 2.2
- Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.2
- Leistungserbringung, Lernziele a bis c und h,
- 4.2
- Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
- 6.1
- Tourenplanung
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.3
- Qualitätssicherung, Lernziele a und b,
- 5.
- Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele a und b,
- 6.2
- Be- und Entladen von Fahrzeugen
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
- Arbeitsplanung, Lernziel c,
- 3.1
- Leistungsangebot, Lernziel d,
- 3.2
- Leistungserbringung, Lernziele d bis f,
- 4.1
- Beratung und Verkauf, Lernziele d und e,
- 4.2
- Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,
- 4.3
- Verkaufsförderung
- 3.2
- Leistungserbringung, Lernziel h,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c bis e,
- 3.2
- Leistungserbringung, Lernziel g,
- 3.3
- Qualitätssicherung, Lernziel c,
- 7.1
- Nachbereitung,
- 7.2
- Zahlungsvorgänge
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.
- Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele c bis e,
- 6.3
- Transport
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR088700005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 102968b1223f01744991c7f3d28a5fb38899d833d4928dadae2fb7a15609c7b9