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ServicefahrerAusbV

Anlage 2(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicefahrer/ zur Servicefahrerin - Zeitliche Gliederung -

Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 893 - 894)
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a und b,
1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz,
3.1
Leistungsangebot, Lernziele a bis c,
4.1
Beratung und Verkauf, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1
Arbeitsplanung, Lernziele a und b,
2.2
Informations- und Kommunikationstechniken,
3.2
Leistungserbringung, Lernziele a bis c und h,
4.2
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
6.1
Tourenplanung
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.3
Qualitätssicherung, Lernziele a und b,
5.
Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele a und b,
6.2
Be- und Entladen von Fahrzeugen
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1
Arbeitsplanung, Lernziel c,
3.1
Leistungsangebot, Lernziel d,
3.2
Leistungserbringung, Lernziele d bis f,
4.1
Beratung und Verkauf, Lernziele d und e,
4.2
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,
4.3
Verkaufsförderung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3.2
Leistungserbringung, Lernziel h,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c bis e,
3.2
Leistungserbringung, Lernziel g,
3.3
Qualitätssicherung, Lernziel c,
7.1
Nachbereitung,
7.2
Zahlungsvorgänge
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.
Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele c bis e,
6.3
Transport
zu vermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR088700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 102968b1223f01744991c7f3d28a5fb38899d833d4928dadae2fb7a15609c7b9

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