Zum Gesetzesinhalt

SekG

§ 2Begriffsbestimmungen

Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1.
„Sekundierung“ die soziale Absicherung einer Person, die im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention bei einer aufnehmenden Einrichtung tätig wird, durch einen Vertrag nach diesem Gesetz im Hinblick auf Altersvorsorge, Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit, Haftungs- und Unfallrisiken und für den Fall der Arbeitslosigkeit;
2.
„internationaler Einsatz zur zivilen Krisenprävention“ der zivile oder zivil-militärische Einsatz zum Zweck der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung oder der Krisennachsorge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der im Auftrag oder im Interesse internationaler, supranationaler oder ausländischer staatlicher Einrichtungen durchgeführt wird;
3.
„aufnehmende Einrichtung“ die internationale, supranationale oder ausländische staatliche Einrichtung, bei der eine Person im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention tätig wird;
4.
„sekundierende Einrichtung“ die Einrichtung, die Verträge zur Sekundierung schließt;
5.
„sekundierte Person“ die Person, die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 einen Vertrag zur Sekundierung mit der sekundierenden Einrichtung geschlossen hat und ihre Tätigkeit im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention aufgenommen hat;
6.
„Zeitraum der Sekundierung“ den Zeitraum der Vertragslaufzeit des Arbeits- oder Sekundierungsvertrags.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 148 V v. 19.6.2020 I 1328

Sonst: Ersetzt G 215-18 v. 17.7.2009 I 1974 (SekG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207010017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6e0694a7942a6b74dfbeae93badae244e13fb2509f1f0699542b1ef3f7e37b8

XML-Quelle beim Herausgeber