SeeUnterkunftsV
§ 30Übergangsvorschriften
- 1.
- § 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Standes der Technik die allgemein anerkannten Regeln der Technik treten, sowie §§ 5, 17 Absatz 4 und § 28 Absatz 2,
- 2.
- die zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung geltenden Rechtsvorschriften zu Unterkünften, Freizeiteinrichtungen und medizinischen Räumlichkeiten.
- 1.
- wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden ist und kein Fischereifahrzeug ist, den folgenden Anforderungen entsprechen:
- a)
- den Anforderungen des Übereinkommens Nummer 92 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung vom Jahre 1949) vom 18. Juni 1949 (BGBl. 1974 II S. 841, 842),
- b)
- den Anforderungen des Übereinkommens Nummer 133 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (zusätzliche Bestimmungen) vom 30. Oktober 1970 (BGBl. 1974 II S. 862, 863) und
- c)
- den Anforderungen der §§ 22 bis 24,
- 2.
- wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden ist und ein Fischereifahrzeug ist, den folgenden Anforderungen entsprechen:
- a)
- den Anforderungen des Übereinkommens Nummer 126 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume auf Fischereifahrzeugen vom 21. Juni 1966 (BGBl. 1974 II S. 881, 882) und
- b)
- den Anforderungen der §§ 22 bis 24,
- 3.
- wenn es nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt wird, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Sonst: Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR145300019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b7232b55a000f56b31a6fbc4d14ff4c958c3b477803806085eeb7e14dd33514