(1) Für Besatzungsmitglieder sind ein oder mehrere Freizeitbereiche an Deck vorzusehen. Die Freizeitbereiche müssen so gelegen oder abgeschirmt sein, dass die erholungssuchenden Besatzungsmitglieder möglichst gegen Wind, Spritzwasser, Abgase und Abluft von Absauganlagen geschützt sind.
(2) Für Besatzungsmitglieder sind Freizeiträume sowie Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit möglich, sind folgende Einrichtungen und Leistungen an Bord bereitzustellen:
1.
Raucherraum,
2.
Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen,
3.
Vorführung von Filmen; der Bestand an Filmen sollte für die Dauer der Reise ausreichend sein und regelmäßig ausgetauscht werden,
4.
Sportgeräte einschließlich Fitnessgeräten, Tischspielen und Decksspielen,
5.
Bibliothek mit berufsbildenden und anderen Büchern; der Bestand an Büchern sollte für die Dauer der Reise ausreichend sein und in angemessenen Zeitabständen ausgetauscht werden,
6.
Gelegenheit für handwerkliche Betätigung zur Entspannung während der Freizeit,
7.
elektronische Geräte, insbesondere Radio, Fernseher, Videorecorder, DVD oder CD-Spieler, Personalcomputer und Software sowie Kassettenrekorder oder -spieler,
8.
Schiffsbar oder Kiosk, soweit dies nicht mit nationalen, religiösen oder sozialen Gebräuchen im Widerspruch steht.
(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10 000 oder mehr ist ein Schwimmbecken, eine Sauna oder ein Hobbyraum vorzusehen.
(4) Auf Schiffen, die regelmäßig in den Tropen oder in Gebieten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen fahren, sind für UV-Strahlen undurchlässige Sonnenschutzeinrichtungen über den Freizeitbereichen an Deck, insbesondere Sonnensegel oder Sonnendächer, vorzusehen.
(5) Messen dürfen auch als Freizeiträume genutzt werden, wenn sie entsprechend ausgestattet sind.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV)
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