(1) Es sind Messen vorzusehen, wenn die Betriebsumstände Aufenthaltsräume erforderlich machen, in denen die Besatzungsmitglieder ihre Mahlzeiten einnehmen können. Soweit es die Größe des Schiffs zulässt, sind getrennte Messen für den Kapitän und die Offiziere einerseits sowie für die übrigen Besatzungsmitglieder andererseits einzurichten. Dabei sind die besonderen kulturellen, religiösen und sozialen Bedürfnisse der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen.
(2) Messen sind getrennt von den Schlafräumen und möglichst in der Nähe zur Küche anzuordnen. Messen dürfen keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet werden. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(3) Die Bodenfläche einer Messe muss mindestens 1,5 Quadratmeter für jeden vorgesehenen Sitzplatz betragen. Eine Messe muss für die Anzahl von Besatzungsmitgliedern ausreichen, die sie üblicherweise gleichzeitig benutzen. Auf Fischereifahrzeugen muss die Bodenfläche einer Messe abweichend von Satz 1 eine Mindestfläche von 1,0 Quadratmeter für jeden vorgesehenen Sitzplatz betragen.
(4) Messen müssen so eingerichtet sein, dass die Besatzungsmitglieder darin ihre Mahlzeiten bequem einnehmen können. Insbesondere müssen Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen und Tische in einer Anzahl vorhanden sein, die der Zahl der Besatzungsmitglieder entspricht, die üblicherweise gleichzeitig die Messe benutzen. Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegenheiten müssen aus feuchtigkeitsfesten Werkstoffen hergestellt sein.
(5) Folgende Einrichtungen müssen in einer Messe oder von einer Messe aus erreichbar vorgesehen sein:
1.
ein Doppelspülbecken mit einem Anschluss für kaltes und warmes Trinkwasser,
2.
ein Spender für Einmalhandtücher,
3.
ein Kühlschrank, der leicht zugänglich ist und dessen Fassungsvermögen für die Bedürfnisse der Besatzungsmitglieder, die die Messen besuchen, ausreicht,
4.
Einrichtungen zur Zubereitung kalter und heißer Getränke,
5.
Einrichtungen zum Aufbewahren des Geschirrs.
Diese Einrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein. Sie sollen nach Möglichkeit in einer Pantry zusammengefasst sein.
(6) Den Besatzungsmitgliedern ist geeignetes Essgeschirr und Besteck zur Verfügung zu stellen. Teller, Gläser und andere Messeutensilien müssen aus leicht zu säuberndem Material bestehen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV)
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